StPO- Reform: Neuregelung des Rechts auf Akteneinsticht ab dem 01.01.2010

Die am 01.01.2010 in Kraft getretene Reform der Strafprozessordnung enthält verschiedene Gesetzesänderungen, über die der Verfasser schon an anderer Stelle berichtet hat, z. B. die erheblichen Neuregelungen in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung.

Weniger bekannt ist, dass auch das Akteneinsichtsrecht bei Untersuchungshaft gemäß § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO reformiert wurde.

So sieht die Neuregelung des § 147 StPO nun vor, dass der in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte über seinen Verteidiger einen Anspruch auf Akteneinsicht bereits vor Abschluss der Ermittlungen hat.

Im Gegensatz zur alten Regelung darf die Gewährung der Akteneinsicht nicht mehr mit der Begründung abgelehnt werden, die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen.



Eingestellt am 01.07.2010
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