Landgericht Augsburg: Praxis der Pflichtverteidigerbestellung seit 01.01.2010

Seit dem 01.01.2010 ist das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde die Pflichtverteidigerbestellung in Strafsachen erweitert. Der Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers besteht nunmehr nicht erst nach drei Monanten, sondern bereits ab dem ersten Tag der Untersuchungshaft.

Nach Beobachtungen des Verfassers wird im Bereich des Landgerichts Augsburg den geänderten gesetzlichen Bedigungen nachgekommen, d.h. jedem Inhaftierten wird kurz nach Inhaftierung ein Pflichtverteidiger beigeordnet.

Nach persönlicher Erfahrung des Verfassers gab es im Bereich des Landgerichts Augsburg bzw. der Staatsanwaltschaft Augsburg bisher auch keine Probleme, wenn ein Verteidiger, welcher von Angehörigen des Inhaftierten entsprechend gebeten wurde, um einen Sprechschein zwecks Besuchs des Inhaftierten beantragt hat.

Gleichwohl droht uns Strafverteidigern aus dieser Richtung neues Ungemach.

Denn federführend sind von der Staatsanwaltschaft München in einem „Praktischen Leitfaden zur Umsetzung des Untersuchungshaftrechts ab 01.01.2010“ Richtlinien zur Erteilung von
Sprechscheinen an Rechtsanwälte für Anbahnungsgespräche beim Inhaftierten erlassen
worden. Mittels dieser Richtlinien soll geregelt werden, dass nur der "vom Beschuldigten gewählte Verteidiger" Zutritt zu diesem erhält. Bisher war es landauf landab gängige Praxis, dass Verwandte eines Inhaftierten sich an einen versierten Straferteidiger wandten, mit der Bitte, den Inhaftierten in der Justizvollzugsanstalt zwecks Besprechung einer Mandatsübernahme aufzusuchen.

Regelmäßig gab es in solchen Fällen für den den Inhaftierten aufsuchenden Verteidger bei der Erteilung des Sprechscheins kein Problem. Im Landgerichtsbezirk Augsburg bzw. bei der Staatsanwaltschaft Augsburg ist dem Verfasser nicht ein einziger Fall bekannt, bei denen die ERteilung eines Sprechscheins Probleme aufgewörfen hätte.

Daher muss der numehrigen Initiative der Staatsanwaltschaft München aufs schärfste entgegengetreten werden.

Denn Ziel dieser Initiative ist ganz offensichtlich ein Systemwechel, bei welchem die eingangs genannte Änderung des Untersuchungshaftrechts zum 01.01.2010 lediglich als Vorwand dient. Ziel des geplanten Systemwechsels ist es offenkundig, das Recht zur freien Verteidigerwahl zugunsten eines Systems der Verteidigerbestimmung durch die Strafverfolgungsbehörden abzuschaffen.

Dies wäre vor allem dann der Fall wenn - wie anscheinend geplant - qualifiziertes rechtliches Gehör vor Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht gewährt wird und unmittelbar nach Verkündung des Haftbefehls ein vom Gericht ausgewählter und möglcherweise dem Gericht "genehmer" Pflichtverteidiger beigeordnet wird.

Strafverteidiger sowie Standesorganisationen sollten einer solchen Praxis, sofern diese Fuß fassen sollte - entschienden entgegentreten.

verfasst von Rechtsanwalt Gerhard Schreiber am 11.04.2010



Eingestellt am 11.04.2010
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