Ermittlungsverfahren: Keine Panik bei Durchsuchungen!

Ist in Ihrem Unternehmen schon mal durchsucht worden, weil gegen einen Kunden oder auch einen Arbeitnehmer/Angestellten ein Strafverfahren läuft?

Oder gar, weil Sie selbst "angeschwärzt" wurden? In solchen, zumeist ungewohnten und emotional aufwühlenden Fällen ist zunächst von entscheidender Bedeutung, Ruhe zu bewahren!

Mit folgenden Verhaltensmaßregeln wollen wir Ihnen ein paar wichtige Tipps und Verhanltensregeln an die Hand geben:

1.

Wenn die Polizei, die Steuerfahndung oder der Zoll (Hauptzollamt) vor der Tür steht, ist sofort die Geschäftsleitung hiervon in Kenntnis zu setzen, zumal diese in der Regel auch Adressat des betreffendne Durchsuchungsbeschlusses ist.

2.

Es sollte in jedem Falle so schnell als irgendwie möglich ein Rechtsanwalt (am besten ein Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht) informiert werden, damit dieser den Ablauf der Durchsuchung überwachen, aber auch konfliktvermeidend auf die Durchsuchungsbeamten einwirken kann.

3.

DAmit eine Durchsuchung möglichst unbemerkt von der Belegschaft, etwaigen Kunden oder Nachbarn von statten geht, ist es wichtig, diese in einem separaten Besprechungsraum durchzuführen.

4.

Lassen Sie sich bitte sofort nach Erscheinen der Durchsuchungsbeamten den richterlichen Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Als erstes übergeben (bzw. weiterleiten) Sie diesen sogleich Ihrem Anwalt, um den Beschluss auf seine rechtlichen Voraussetzungen prüfen zu lassen.

5.

Erfassen Sie sämtliche (!) Kontaktdaten einschließlich der Namen der durchsuchenden Beamten sowie der Adressen und Aktenzeichen, um Ihrem Anwalt sofort nach der Durchsuchung die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme oder Akteneinsicht zu ermöglichen!

6.

Machen Sie tunlichst keine Angaben zur Sache, ohne dass Ihr Anwalt/Verteidiger dabei ist! Unbedachte oder falsch verstandene Äußerungen lassen sich im Laufe des weiteren Verfahrens auch durch einen erfahrenen Strafvereidiger so gut wie nicht mehr korrigieren!

7.

Lassen Sie keine Vernehmungen Ihrer Mitarbeiter/Angestellten/Arbeitnehmer in Ihren Geschäftsräumen zu! Der Durchsuchungsbeschluss erlaubt die Durchsuchung und zumeist auch die Beschlagnahme von Unterlagen, nicht aber eine Vernehmung!

8.

Ganz wichtig:

Entbinden Sie weder Ihren Rechtsanwalt noch Ihren Steuerberater von seiner Schweigepflicht! Beraten Sie zunächst mit ihm die Vor- und Nachteile, welche mit einer Schweigepflichtentbindung verbunden sind.


9.

Vernichten Sie keinesfalls irgendwelche Unterlagen bzw. Daten! Beachten Sie, dass Verdunklungsmaßnahmen einen Haftgrund darstellen und Sie dadurch im schlimmsten Fall sogar einen Haftbefehl riskieren!

10.

Lassen Sie unbedingt Ihr formell fehlendes Einverständnis mit der Durchsuchung und Beschlagnahme im Protokoll vermerken! Dies gibt Ihrem Anwalt auch im Nachhinein noch die Möglichkeit, die Durchsuchung und Beschlagnahme als solche bzw. einzelne Maßnahmen zu beanstanden oder ggf. auch richterlich überprüfen zu lassen.

11.

Ersuchen Sie auf alle Fälle darum, möglichst umfangreich Kopien derjenigen Unterlagen anzufertigen zu dürfen, die beschlagnahmt werden sollen! Es dauert zumeist Monate(!), ehe Sie diese Unterlagen wieder zurück erhalten. Bis dahin muss Ihr Geschäftsbetrieb ja weitergehen, es müssen Rechnungen geschrieben werden, und auch steuerlich relevante Daten müssen zur Verfügung stehen!

12.

Lassen Sie sich zum Abschluss der Durchsuchung das Protokoll und das sog. Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverzeichnis in Abschrift/Kopie aushändigen. Prüfen Sie, ob wirklich alle (!) Gegenstände dort vermerkt und auch möglichst exakt bezeichnet sind, welche mitgenommen werden. Eine genaue Dokumentation erleichtert nicht nur die Rückgabe, sondern hilft auch Streit darüber zu vermeiden, welche Gegenstände bzw. welches Material mitgenommen worden ist!



Eingestellt am 26.05.2010
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