BGH: Einsturz der Eissporthalle Bad Reichenhall - Freispruch aufgehoben

Der BGH hat mit einem Urteil den Freispruch im Fall des Einsturzes der Eissporthalle Bad Reichenhall aufgehoben.

Am 02.01.2006 stürzte das Dach der von der Stadt Bad Reichenhall betriebenen Eissporthalle ein. 15 Besucher fanden den Tod; sechs weitere Besucher wurden schwer verletzt. Das LG Traunstein hatte mit Urteil vom 18.11.2008 einen der Angeklagten, einen Diplomingenieur mit Fachbereich Ingenieurbau, vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung freigesprochen. Er war im Jahre 2003 von der Stadt Bad Reichenhall gegen einen Festbetrag in Höhe von - nur - 3.000 € beauftragt worden, hinsichtlich des gesamten Hallenkomplexes die erforderlichen Kosten im Falle einer Sanierung zu ermitteln. Ein Standsicherheitsgutachten war nicht verlangt; dieses hätte das Zehnfache gekostet. Obwohl vom Auftrag nicht umfasst, kam der Angeklagte aufgrund unzulänglicher Untersuchung zu dem falschen Ergebnis, die Tragekonstruktion des Hallendachs sei in einem guten Zustand.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und mehrerer Nebenkläger hat der BGH den Freispruch wegen Rechtsfehlern bei der Beweiswürdigung aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe bei der Erledigung seines Auftrags unterlassen, die Träger des Daches umfassend aus nächster Nähe ("handnah") zu betrachten. Das LG hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das Unterlassen einer handnahen Untersuchung der Tragfähigkeit des Daches sei zwar pflichtwidrig, aber nicht ursächlich für den Einsturz gewesen. Jedoch sei nicht mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit erwiesen, dass sein Fehlverhalten für das Unglück ursächlich war. Denn es verblieben erhebliche Zweifel, dass die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall Warnhinweise des Angeklagten zum Anlass für weitere Maßnahmen genommen hätten.

Der BGH hat zunächst ausgeführt, dass das LG von seinem Standpunkt aus - wonach der Schwerpunkt des Vorwurfs im Unterlassen liege - die Ursächlichkeit zu Recht daran gemessen hat, ob die gebotene Handlung den Erfolg aller Voraussicht nach verhindert hätte (sog. (hypothetische Kausalität). Rechtsfehlerhaft sei jedoch die tatsächliche Annahme des LG, die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall wären auch bei den hier gebotenen Warnhinweisen des Angeklagten auf die mangelnde Tragfähigkeit des Hallendachs untätig geblieben. Gebotene Hinweise auf Risse, undichte Fugen und Durchnässungen des Daches wären für die Stadt naheliegend geradezu ein Alarmsignal für die mangelnde Tragfähigkeit des Hallendachs gewesen. Das Landgericht habe deshalb nicht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall auch trotz solcher Warnhinweise keine Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenquelle ergriffen hätten. So blieben etwa mögliche Maßnahmen zur Begrenzung der Öffnungszeiten bei erhöhter Schneelast oder die frühere Räumung des Dachs vom Schnee unerörtert.

Der BGH hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Traunstein zurückverwiesen. Diese Strafkammer wird, wenn sie wiederum eine Pflichtwidrigkeit des Angeklagten feststellen sollte, erneut Gelegenheit haben, zu prüfen, ob das Schwergericht des Fehlverhaltens des Angeklagten beim Unterlassen oder bei einem positiven Tun liegt. Positives Tun könne vorliegen, weil der Angeklagte über das Unterlassen der handnahen Untersuchung hinaus den Zustand des Daches ausdrücklich als gut bezeichnet habe. Ferner wird zu prüfen sein, wie sich dies dann - gegebenenfalls - auf einen etwaigen mangelnden Einsatzwillen der Stadt Bad Reichenhall bei der Baubetreuung und damit hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, die von der in die Jahre gekommen Halle ausgehen könnten, auswirkte. Dabei könnte auch von Bedeutung sein, ob sich den Verantwortlichen der Stadt die mangelnde Zuverlässigkeit der Erklärung des Angeklagten hätte aufdrängen müssen. Das liegt angesichts des in Auftrag gegebenen geringen Umfangs der Begutachtung nicht ganz fern.

Urteil des BGH vom 12.01.2010 - 1 StR 272/09

Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/2010 des BGH vom 12.01.2010

Vorinstanz:
LG Traunstein, Urteil vom 18.11.2008 - 2 KLs 200 Js 865/06



Eingestellt am 14.01.2010
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