BGH: Weitere Verschärfung des Beweisantragsrechts?

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH, Beschluss vom 28. 5. 2009 (Az. 5 StR 191/09) ist für die Stellung eines Beweisantrags (Zeugenbeweis) nicht nur die Nennung des Vor- und Zunahmens erforderlich, sondern auch die Angabe einer korrekten Anschrift, unter der der betreffende Zeuge geladen werden kann.

Laut dem Gerichtsbeschluss müssen alle Fakten in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag enthalten sein. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn z.B. die Anschrift des Zeugen in der Anklageschrift enthalten ist, oder der Zeuge bereits geladen wurde, kann hiervon abgesehen werden.

Ob auch andere Individualisierungsansätze genügen, hat der BGH leider offengelassen. Somit muss offen bleiben, ob die Entscheidung des BGH eine weitere Verschärfung der Rechtsprechung in diesem Bereich bedeutet.



Eingestellt am 16.09.2009
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