BGH: Künftig strengere Maßstäbe bei sog. Umsatzsteuerkarussell

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urteil vom 16.12.2009, 1 StR 491/09) die in noch in I. Instanz ergangenen Freisprüche von zwei Geschäftsführern einer Computerhandelsfirma aufgehoben und die Sache zu erneuten mündlichen Verhandlung zurückverwiesen. Den angeklagten Geschäftsführern war zur Last gelegt worden, in ein grenzüberschreitendes Umsatzsteuerkarussell verwickelt zu sein und hieraus etwa € 1.000.000,00 Vorsteuer vereinnahmt zu haben.

Das Landgericht war noch der Ansicht, dass die von der Anklage vorgelegten Beweismittel nicht ausreichend seien, um den Geschäftsführern einen Beteiligungsvorsatz nachzuweisen.

Der BGH hingegen ist der Auffassung, dass das Landgericht die Nachweispflicht überspannt hatte und vielmehr strengere Maßstäbe anzulegen seien, da es sich bei den angeklagten Geschäftsführern um erfahrene Unternehmer gehandelt habe.

Es müsse hier unterstellt werden, dass diese eher unrechtmäßige Machenschaften von Geschäftspartnern durchschauen.



Eingestellt am 05.02.2010
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