BGH: Vorschau auf die Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2010

Verhandlungsermin: 19. Mai 2010

VIII ZR 122/09

AG Bad Homburg v. d. H. - Urteil vom 26. September 2008 – 2 C 1613/08

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 21. April 2009 – 2-17 S 127/08

Die Beklagte ist seit 1975 Mieterin einer von der klagenden Immobiliengesellschaft vermieteten Wohnung in Bad Homburg. Die Vermieterin verlangt Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Miete um 54,65 € auf 368,51 € ab dem 1. April 2008. Dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin war ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beigefügt. Die beklagte Mieterin hat der beabsichtigen Mieterhöhung nicht zugestimmt. Sie meint, das Mieterhöhungsverlangen sei nicht formgerecht begründet worden, weil das Gutachten unzureichend sei.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein Mieterhöhungsverlangen könne gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB* auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Bezug nehmen. Das von der Klägerin ihrem Mieterhöhungsverlangen beigefügte Gutachten genüge den formalen Mindestanforderungen. Zweifele der Mieter die Richtigkeit des vom Vermieter in Bezug genommenen Gutachtens an (z.B. weil der Gutachter ausschließlich Vergleichswohnungen aus dem Bestand eines einzigen Vermieters heranziehe), handele es sich um eine Frage der materiellen Richtigkeit des Gutachtens, nicht aber der formalen Richtigkeit des Mieterhöhungsverlangens. Die materielle Richtigkeit des Gutachtens könne aber dahinstehen, weil die Beklagte das Ergebnis - die Ortsüblichkeit der verlangten Miete - nicht anzweifele.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie macht geltend, alle in dem Typengutachten berücksichtigten Wohnungen seien früher von der Frankfurter Siedlungsgesellschaft vermietet und später an verschiedene Finanzinvestoren veräußert worden. Nunmehr seien die Klägerin und ein weiteres Unternehmen Vermieterinnen der Wohnungen. Die beiden Vermieterinnen hätten allen ihren Mietern das Typengutachten übersandt und darauf Mieterhöhungsverlangen gestützt. Das bedeute, dass alle vom Sachverständigen im Rahmen seiner Ermittlungen herangezogenen Vergleichswohnungen zuvor einen Mietzins gehabt haben müssten, der niedriger war als der angeblich ermittelte Vergleichsmietzins. Wegen dieses logischen Mangels stelle das Gutachten keine nachvollziehbare Begründung des Mieterhöhungsverlangens dar.

*§ 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. …

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. …

§ 558a BGB: Form und Begründung der Mieterhöhung

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),

2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),

3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,

4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) …

Verhandlungstermin: 19. Mai 2010

VIII ZR 317/09

LG Berlin - Urteil vom 28. Februar 2008 - 23 O 384/07

KG Berlin - Urteil vom 13. November 2009 - 14 U 88/08

Die Klägerin – eine Leasinggesellschaft – verlangt von dem Beklagten aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft Zahlung aus einem abgerechneten Leasingvertrag über ein Fahrzeug vom Typ Range Rover. Leasingnehmerin war eine Aktiengesellschaft. Dem Leasingvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde. Diese enthalten – leasingtypisch – Vereinbarungen, nach denen dem Leasingnehmer gegen die Leasinggesellschaft keine Gewährleistungsansprüche zustehen, im Gegenzug aber alle Ansprüche der Leasinggesellschaft aus dem Kaufvertrag gegen den Fahrzeughändler an den Leasingnehmer abgetreten werden. Die Leasingnehmerin rügte im April 2004 gegenüber der Fahrzeughändlerin Mängel an dem Fahrzeug und setzte eine Frist zur Beseitigung. Nach Fristablauf erklärte sie gegenüber der Händlerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Diese war hiermit nicht einverstanden. Die Leasingnehmerin erhob weder Klage gegen die Fahrzeughändlerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages noch zahlte sie die Leasingraten weiter. Daraufhin kündigte die Leasinggesellschaft den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzuges. Sie beruft sich auf eine Bestimmung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher der Leasingnehmer zur Zurückbehaltung der Leasingraten bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag im Falle der Ablehnung durch den Händler nur dann berechtigt ist, wenn er innerhalb von sechs Wochen nach Ablehnung Klage gegen den Händler erhoben hat.

Der als Bürge in Anspruch genommene Beklagte ist der Ansicht, die vertragliche Vereinbarung zum Zurückbehaltungsrecht sei gemäß § 307 BGB* unwirksam. Seit der Schuldrechtsreform bedürfe es für einen Rücktritt vom Kaufvertrag – anders als nach alter Rechtslage (Wandelung) – nicht mehr der Zustimmung des Händlers, so dass der Leasingnehmer bereits ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Händler auch die Leasingraten nicht mehr schulde. Anderenfalls müsse er zahlen, ohne durch die Möglichkeit der Nutzung des Leasingobjekts eine angemessene Gegenleistung zu erhalten, so dass ihn die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen benachteilige.

Die von der Leasinggesellschaft erhobene Zahlungsklage hatte sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Kammergericht Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

*§ 307 BGB: Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Verhandlungstermin: 20. Mai 2010

Xa ZR 68/09

LG Berlin - Urteil vom 5. November 2008 – 4 O 290/08

KG Berlin - Urteil vom 30. April 2009 – 23 U 243/08

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Ryanair die Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Zahlungsmodalitäten.

In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten ist geregelt, dass sie wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren sowie Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert. Nach der Gebührentabelle der Beklagten ist für Zahlungen mit Kreditkarte oder Zahlungskarte eine Gebühr von 4,00 € bzw. 1,50 € pro Fluggast und einfachem Flug zu entrichten. Gebührenfreie Zahlungen sind lediglich mit der Visa Electron-Karte möglich.

Der Kläger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit in der Klausel die Möglichkeit zur Barzahlung ausgeschlossen wird, und die Klage hinsichtlich der Gebührenregelung für die Kartenzahlung abgewiesen. Das in der Berufungsinstanz zuständige Kammergericht hat umgekehrt entschieden, also die Verwendung der Gebührenregelung untersagt und die Klage gegen den Ausschluss der Barzahlung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte, die ihre Leistungen überwiegend im Fernabsatz und ohne direkten Kundenkontakt in der Vertragsanbahnungsphase anbiete, mit dem Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit einen erheblichen und wirtschaftlich sinnvollen Rationalisierungserfolg erzielen könne. Die Kunden erlitten umgekehrt dadurch keine Nachteile, die als unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB zu bewerten seien. Dagegen hielten die Gebührenregelungen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Da die Kunden für jegliche Zahlungsart eine zusätzliche Gebühr entrichten bzw. für den Erwerb einer ohne zusätzlichen Gebührenanfall einsetzbaren Visa Electron-Karte sonstige Verpflichtungen eingehen müssten, hätten sie keine Möglichkeit, ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des Flugpreises gebührenfrei nachzukommen. Mit der Gebührenerhebung wälze die Beklagte die Kosten ihrer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zur Annahme der Gegenleistung einseitig auf ihre Kunden ab, ohne diesen gegenüber eine gesonderte Leistung zu erbringen. Derartige Entgeltregelungen seien mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar und benachteiligten die Kunden der Beklagten in unangemessener Weise.

Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen, wechselseitigen Revisionen verfolgen beide Parteien ihr jeweiliges Begehren in vollem Umfang weiter.

Verkündungstermin: 26. Mai 2010

(Verhandlungstermin: 14. April 2010)

VIII ZR 99/09

AG Backnang - Urteil vom 14. März 2008 – 4 C 581/07 LG Stuttgart - Urteil vom 25. März 2009 – 5 S 123/08

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung des Klägers in Backnang. Mit der Klage verlangt der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 76,69 € monatlich. Er stützt sein Verlangen darauf, dass die ortsübliche Vergleichsmiete bei 6,58 € pro Quadratmeter liege. Bei der Berechnung dieser Miete sei der Mietspiegel von Schorndorf zugrunde zu legen, da es sich bei der Stadt Schorndorf um eine mit Backnang vergleichbare Gemeinde handele.

Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Mieters zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch das Amtsgericht begegne keinen Bedenken. Der erkennende Richter entscheide unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wie die ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen ist. In diesem Rahmen sei auch die Verwendung eines einfachen Mietspiegels zulässig. Das Amtsgericht habe den einfachen Mietspiegel der Stadt Schorndorf für die Stadt Backnang angewendet und dies damit begründet, dass die Städte insoweit vergleichbar seien, weil sie jeweils über einen S-Bahn-Anschluss verfügten und von Stuttgart ungefähr gleich weit entfernt seien. Das sei nicht zu beanstanden. Unbedenklich sei auch, dass der Sachverständige seinem Gutachten keine Vergleichsobjekte zugrunde gelegt habe, da das Gutachten nur dazu gedient habe, die streitgegenständliche Wohnung in den Mietspiegel einzugruppieren und nicht alleinige Schätzgrundlage gewesen sei.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Er macht unter anderem geltend, dass die bisherige gerichtliche Praxis zur Verwendung von einfachen Mietspiegeln (§ 558c BGB*) vor dem Hintergrund der Regelung über qualifizierte Mietspiegel in § 558d BGB** überprüft werden müsse. Ferner beanstandet er, dass die Feststellungen zur Vergleichbarkeit der Städte Schorndorf und Backnang nicht ausreichend seien.

§ 558a BGB: Form und Begründung der Mieterhöhung

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),

2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),

3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,

4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen . …

*§ 558c BGB: Mietspiegel

(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.

(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.

(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.

(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden. …

**§ 558d BGB: Qualifizierter Mietspiegel

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

Verhandlungstermin: 26. Mai 2010

Xa ZR 124/09

AG Frankfurt a. M. - Urteil vom 13. Februar 2009 – 30 C 2240/08 - 47-

LG Frankfurt a. M. - Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2/24 S 47/09

Die Parteien streiten darum, ob reiserechtliche Ansprüche der Klägerin auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden sind. Das Berufungsgericht hat die nachträgliche Billigung der Geltendmachung durch den Ehemann der Klägerin für ausreichend gehalten.

Hiergegen richtet sich die Revision des Reiseveranstalters.

Verhandlungstermin: 27. Mai 2010

VII ZR 165/09

LG Hannover - 18 O 229/08 - Urteil vom 10. Februar 2009

OLG Celle - 13 U 48/09 - Urteil vom 19. August 2009

(veröffentlicht in BauR 2010, 91)

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Er verlangt von der Beklagten, die Fertighäuser errichtet, dass sie eine bestimmte Klausel in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht mehr gegenüber privaten Bauherren verwendet. Nach dieser Klausel ist der Bauherr verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen. Bei nicht fristgerechter Vorlage der Bürgschaft soll hiernach die Beklagte den Vertrag kündigen können oder bis zur Vorlage die von ihr geschuldeten Leistungen nicht erbringen müssen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Verwendung der Klausel untersagt. Die Klausel sei unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darstelle. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Entgegen einer auch vom Berufungsgericht selbst früher vertretenen Auffassung benachteilige die Klausel den Bauherrn nicht unangemessen. Die mit ihr für den Bauherren verbundenen Belastungen seien durch zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten, die ein Sicherungsbedürfnis habe, gerechtfertigt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Verhandlungstermin: 2. Juni 2010

2 StR 454/09

Landgericht Fulda – Urteil vom 30. April 2009 – 16 Js 1/08 - 1 Ks –

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die ursprünglich mitangeklagte Frau G. hat das Landgericht rechtskräftig freigesprochen.

Der Angeklagte ist ein auf Medizinrecht, insbesondere auf Palliativmedizin spezialisierter Rechtsanwalt. Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet er seit dem Jahr 2006 die beiden Kinder der 1931 geborenen Frau K., nämlich die mitangeklagte Frau G. und deren inzwischen verstorbenen Bruder. Frau K. lag seit Oktober 2002 nach einer Hirnblutung in einem Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim in Bad Hersfeld über einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten.

Entsprechend einem von Frau K. im September 2002 mündlich für einen solchen Fall geäußerten Wunsch bemühten sich die Geschwister, die seit dem Sommer 2007 zu Betreuern ihrer Mutter bestellt worden waren, um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Der behandelnde Hausarzt unterstützte dieses Vorhaben, weil eine medizinische Indikation für eine Fortsetzung der künstlichen Ernährung nicht gegeben war. Die Bemühungen, die der Angeklagte als von den Betreuern mandatierter Rechtsanwalt der Frau K. entfaltete, stießen aber auf den Widerstand der Heimleitung. Nachdem auch die ausdrückliche Anordnung des Hausarztes zur Einstellung der künstlichen Ernährung vom Heimpersonal nicht befolgt wurde, schlug die Heimleiterin schließlich einen Kompromiss vor. Um den moralischen Vorstellungen aller Beteiligten gerecht zu werden, sollte sich das Heimpersonal nur noch um die Pflegetätigkeiten im engeren Sinne kümmern, während ihre Kinder selbst die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.

Nachdem Frau G. am 20.12.2007 die Nahrungszufuhr über die Sonde beendet und begonnen hatte, die Flüssigkeitszufuhr zu reduzieren, wies die Geschäftsleistung des Gesamtunternehmens am 21.12.2007 jedoch die Heimleitung an, die künstliche Ernährung umgehend wieder aufzunehmen. Den Kindern der Frau K. wurde ein Hausverbot für den Fall angedroht, dass sie sich hiermit nicht einverstanden erklären sollten. Darauf erteilte der Angeklagte P. Frau G. am gleichen Tag den Rat, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen, weil gegen die rechtswidrige Fortsetzung der Sondenernährung durch das Heim ein effektiver Rechtsschutz nicht kurzfristig zu erlangen sei. Nach seiner Einschätzung der Rechtslage werde danach keine Klinik eigenmächtig eine neue Sonde einsetzen, so dass Frau K. würde sterben können.

Frau G. folgte seinem Rat und schnitt Minuten später mit Unterstützung ihres Bruders den Schlauch durch. Nachdem das Heimpersonal dies bereits nach einigen weiteren Minuten entdeckt und die Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde Frau K. auf Anordnung eines Staatsanwalts gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt und die künstliche Ernährung wieder aufgenommen wurde. Sie starb dort zwei Wochen darauf eines natürlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen.

Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als einen gemeinschaftlich mit Frau G. begangenen versuchten Totschlag durch aktives Tun – im Gegensatz zum bloßen Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung durch Unterlassen – gewürdigt, der weder durch die mutmaßliche Einwilligung der Frau K. noch nach den Grundsätzen der Notwehr oder des rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sei. Auch auf einen entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB könne sich der Angeklagte nicht berufen, weil die Tötung des zu Schützenden kein Ziel der Gefahrenabwehr im Sinne dieser Vorschrift sein könne. Auch habe Frau K. die Fortdauer der künstlichen Ernährung bis zu einer Entscheidung eines Gerichts über einen Behandlungsabbruch zugemutet werden können; zudem sei der Angeklagte keine ihr nahe stehende Person gewesen. Soweit er sich in einem sog. Erlaubnisirrtum befunden habe, sei dieser für ihn als einschlägig spezialisierten Rechtsanwalt vermeidbar gewesen.

Die Mitangeklagte G. hat das Landgericht freigesprochen, weil sie sich angesichts des Rechtsrats des Angeklagten in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum befunden und deshalb ohne Schuld gehandelt habe.

Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision verfolgt der Angeklagte seinen Freispruch, während die zu seinen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft die Strafzumessung durch das Landgericht beanstandet.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird sich in der noch zu terminierenden Hauptverhandlung mit grundsätzlichen Rechtsfragen des Abbruchs und der Unterbrechung der Behandlung eines unheilbar erkrankten und selbst nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten zu befassen haben.

Verhandlungstermin: 8. Juni 2010

KVR 4/09

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 3. Dezember 2008 – VI-Kart 7/06 (V),

WuW DE-R 2593

Bundesgerichtshof prüft Untersagung der Fusion Springer/ProSieben-SAT1 durch Bundeskartellamt

Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2006 untersagt, dass der Springer-Verlag von einer Investorengruppe um den Geschäftsmann Haim Saban deren Geschäftsanteile an den Fernsehsendern ProSieben und SAT1 erwirbt. Mit dem Erwerb hätte der Springer-Verlag über sämtliche Stammaktien an ProSieben und SAT1 verfügt. Das Bundeskartellamt hatte argumentiert, dass bei Durchführung des Vorhabens auf drei Märkten eine beherrschende Stellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen verstärkt worden wäre: auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt, auf dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen und auf dem bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen.

Wenige Wochen nach der Untersagung hatten der Springer-Verlag und die Investorengruppe erklärt, das Vorhaben nicht weiterverfolgen zu wollen. Die Anteile an ProSieben und SAT1 sind inzwischen an eine andere Investorengruppe verkauft worden. Der Springer-Verlag hat trotzdem den Rechtsweg beschritten, um für künftige Fusionsvorhaben Rechtssicherheit zu erlangen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat auf die vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs für zulässig gehaltene Fortsetzungsfeststellungsklage von Springer (Beschluss vom 25. September 2007 – KVR 30/06, BGHZ 174, 179; vgl. Pressemitteilung 136/2007) festgestellt, dass das Bundeskartellamt den Zusammenschluss zwischen Springer und ProSieben/Sat.1 zu Recht untersagt habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf dem Fernsehwerbemarkt bestehe bereits ein marktbeherrschendes Duopol der Senderketten ProSieben/Sat.1 und RTL. Sie kämen zusammen bei den Werbeeinnahmen auf einen Marktanteil von mehr als 80 Prozent. Im Falle des Zusammenschlusses sei zu erwarten gewesen, dass sich die starke Stellung des Duopols weiter verfestige. So hätte der neue aus dem Springer-Verlag und dem Fernsehsender ProSieben/Sat.1 gebildete Medienkonzern etwa die Möglichkeit gehabt, seine Angebote in Printmedien und Fernsehen wechselseitig zu bewerben. Insbesondere hätte über die Programminhalte von ProSieben/Sat.1 werbewirksam in der "Bild"-Zeitung berichtet werden können.

Dagegen wendet sich der Springer-Verlag mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Verhandlungstermin: 9. Juni 2010

VIII ZR 129/09

AG Berlin- Mitte - Urteil vom 11. April 2008 – 15 C 377/07

LG Berlin - Urteil vom 12. Mai 2009 – 63 S 403/08

Der Kläger verlangt von den Beklagten, seinen Mietern, die Räumung einer Mietwohnung in Berlin. Im Juni 2007 hatte der Vermieter die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erklärt und dies mit einem Mietrückstand von rund 1.400 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 sowie mit unpünktlichen Mietzahlungen nach Mahnungen begründet. Während des Rechtsstreits erklärte der Vermieter im Februar 2008 erneut die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Vermieters zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, die unpünktlichen Mietzahlungen könnten im konkreten Fall weder eine fristlose noch eine ordentliche Mietzahlung rechtfertigen. Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt, dass eine am (Dienstag, den) 5. Dezember 2006 erfolgte Zahlung der Mieter rechtzeitig am dritten Werktag (§ 556b BGB*) erfolgt sei. Der Samstag (Sonnabend) sei jedenfalls für den Zahlungsverkehr nicht als Werktag zu berücksichtigen, weil Banken an diesem Tag nicht arbeiteten und deshalb Überweisungen, die den üblichen Zahlungsweg für die Miete darstellten, an diesem Tag nicht bearbeitet würden.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

*§ 556b BGB: Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

(2) …

Verhandlungstermin: 9. Juni 2010

VIII ZR 291/09

AG Berlin-Schöneberg - Urteil vom 22. Juli 2008 – 19 C 124/08

LG Berlin - Urteil vom 11. September 2009 – 63 S 316/08

Der Beklagte mietete im Jahre 1978 von dem Voreigentümer eine Wohnung. In § 4 des Formularmietvertrages findet sich eine im Wesentlichen mit § 556b Abs. 1 BGB* identische Regelung, nach welcher die Miete im Voraus – spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats – auf das angegebene Konto der Vermieterin zu überweisen ist. Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen vorangegangener unpünktlicher Zahlung der Miete im Januar 2008 ab und forderte ihn auf, künftige Zahlungen vollständig und rechtzeitig bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu leisten. Die Miete für den Monat Februar 2008 ging am 05. Februar 2008, einem Dienstag, bei der Klägerin ein.

Die Klägerin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Sie ist der Ansicht, die Zahlung am 5. Februar sei, da der Sonnabend bei der Zahlungsfrist als Werktag zähle, verspätet. In der verspäteten Zahlung nach Abmahnung liege eine derart schwerwiegende Vertragsverletzung, dass ihr eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da es bei einem Zahlungsverzug von einem Tage an einer schwerwiegenden Vertragsverletzung fehle. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung zu diesem Punkt ausgeführt: Die Kündigung sei nicht gemäß § 543 Abs. 1 BGB** begründet. Der Beklagte habe die Pflicht zur pünktlichen Mietzahlung nicht verletzt, denn die am 05. Februar 2008 eingegangene Zahlung sei nicht verspätet. Für die Zahlungsfrist gelte der Sonnabend nicht als Werktag, so dass die Zahlung am dritten Werktage des Monats Februar eingegangen sei. Die Parteien hätten in dem Vertrag eine unbare Zahlung der Miete vereinbart, an einem Sonnabend würden jedoch Bankgeschäfte regelmäßig nicht vorgenommen. Werktage im Sinne der Zahlungsfrist seien daher nur Tage, an denen Banken tätig seien.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

* § 556b Abs. 1 BGB

Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

** § 543 Abs. 1 BGB

Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Verhandlungstermin: 9. Juni 2010

VIII ZR 294/09

AG München - Urteil vom 9. Dezember 2008 - 453 C 4014/08

LG München I - Urteil vom 30. September 2009 - 15 S 6274/09

(veröffentlicht in NJW 2010, 161)

Die Beklagten waren bis September 2007 Mieter einer Wohnung der klagenden Wohnungsbaugesellschaft in München. Zu Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag folgende Bestimmungen:

"Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, sowie die Roll-Läden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Spülkästen oder Druckspüler und Wasch- und Abflussbecken instandzuhalten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen. Dem Mieter ist nicht gestattet, Veränderungen an den Außenwänden des Hauses, z.B. auch den Seitenwänden einer Loggia, vorzunehmen."

Die Parteien streiten unter anderem um Schadensersatz für unterlassene Schönheitsreparaturen. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Soweit der Mieter nach der formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel verpflichtet sei, die Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen, sei diese Regelung wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Sie könne jedenfalls bei mieterfeindlichster Auslegung dahin verstanden werden, dass Eigenleistungen des Mieters einschließlich der Hinzuziehung von Freunden oder Bekannten ausgeschlossen seien und die Durchführung der Schönheitsreparaturen nur durch eine Fachfirma erfolgen dürfe. Als so verstandene Fachhandwerkerklausel sei die Klausel jedoch unwirksam, weil sie über das hinausgehe, was zur geschuldeten fachgerechten Ausführung von Schönheitsreparaturen in mittlerer Art und Güte erforderlich sei. Ebenso wie ein Mieter bei fehlender Übertragung von Schönheitsreparaturen vom Vermieter keine Ausführung durch Fachhandwerker verlangen könne, sei auch einem Vermieter nur ein Interesse an einer fachgerechten Ausführung zuzubilligen. Dem könne der Mieter schon dadurch genügen, dass er selbst oder seine Verwandten oder Bekannten die betreffenden Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführen.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Vermieterin ihren Schadensersatzanspruch hinsichtlich der unterlassenen Schönheitsreparaturen weiter.

Verhandlungstermin: 10. Juni 2010

4 StR 474/09

LG Rostock 19 KLs 5/08 – Urteil vom 23. Januar 2009

Das Landgericht hat den Hauptangeklagten wegen Erpressung sowie versuchter Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, zwei weitere Angeklagte hat es jeweils wegen Beihilfe zur Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bzw. einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.

Nach den Urteilsfeststellungen gelangte der Hauptangeklagte im Frühjahr 2005 in den Besitz von etwa 2.400 Kontenbelegen einer liechtensteinischen Bank, welche ein ehemaliger, bereits rechtskräftig verurteilter Mitarbeiter der Bank zuvor entwendet hatte. Der Hauptangeklagte kontaktierte zunächst mehrere Kunden der Bank, wobei beabsichtigt war, von den angesprochenen Kunden zur Vermeidung einer Veröffentlichung der auf den Kontobelegen enthaltenen Informationen und einer damit verbundenen steuerlichen und strafrechtlichen Verfolgung Geldbeträge in Höhe von mehreren hunderttausend Euro zu fordern. Nach Kontaktaufnahme mit der Bank war diese bereit, zur Vermeidung der angekündigten Weitergabe der Kontounterlagen an die Finanzbehörden eine Summe von insgesamt 13 Millionen Euro, zahlbar in drei Raten, gegen Rückgabe der Belege in drei Tranchen, zu bezahlen. Die erste Geldübergabe erfolgte am 31. August 2005 und die zweite am 29. August 2007, die dritte Ratenzahlung von noch 4 Millionen Euro hätte Ende August 2009 erfolgen sollen. Die beiden weiteren Angeklagten unterstützten den Haupttäter bei der Beutesicherung.

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die drei Angeklagten Revision eingelegt.

Verhandlungstermin: 15. Juni 2010

XI ZR 281/09

LG Ulm - Urteil vom 18. August 2006 - 2 O 634/04

OLG Stuttgart - Urteil vom 12. August 2009 - 9 U 21/09

Die Klägerin begehrt von der beklagten Volksbank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Auf Empfehlung der Rechtsvorgängerin der Beklagten erwarben die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann im Jahr 1994 eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Dem Beratungsgespräch lag der Verkaufsprospekt der Streithelferin der Beklagten zu Grunde. Die Immobilienfondsbeteiligung erwies sich als unrentabel. Unter Berufung auf eine nicht anleger- und objektgerechte Beratung verlangt die Klägerin unter anderem die Rückzahlung des Anlagebetrages nebst eines Agios von 5% in Höhe von insgesamt 37.579,95 € zuzüglich Zinsen.

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (WM 2007, 593). Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil im ersten Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (BGHZ 178, 149).

Nach neuer Verhandlung hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten erneut zurückgewiesen. Dabei hat es angenommen, die Beklagte habe ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung unter anderem deshalb verletzt, weil der zur Beratung herangezogene Prospekt nicht nachvollziehbar darlege, welcher Anteil der Kosten tatsächlich in Anschaffung und Bebauung fließe und welche Aufwendung im Gegensatz dazu lediglich einen Kostenfaktor bilde, der weder substanz- noch wertbildend sei und daher nach Ende der Investitionsphase durch Vermietung erwirtschaftet werden müsse, bevor an Renditen zu denken sei. Ferner habe die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, über Provisionen aufzuklären. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen begehren die Beklagte und ihre Streithelferin die Klageabweisung.

Verhandlungstermin: 16. Juni 2010

IV ZR 229/09

LG Hamburg – Urteil vom 20. Oktober 2008 – 415 O 48/08

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 3. März 2009 – 9 U 219/08

Der Kläger, früher Inhaber einer Gaststätte, fordert Versicherungsleistungen aus einer seit September 2005 bei der Beklagten gehaltenen Gastronomieversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Sachschäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung.

Beginnend im Spätsommer 2006 wurde dem Kläger in mehreren anonymen Anrufen "Schutz und Versicherung" angeboten, "weil immer etwas passieren könne". Später konkretisierte der Anrufer sein Verlangen dahin, der Kläger solle für den angebotenen "Schutz" monatliche Zahlungen von 750 € erbringen und sich weder an die Polizei noch andere Personen wenden. Nachfolgend erschienen vier männliche Gäste im Lokal und äußerten mehrfach den Wunsch, den Kläger zu sprechen, wozu es aber nicht kam.

Am 9. März 2007 brachen Unbekannte in das Lokal ein und entwendeten Bargeld und technische Geräte. Bei der Schadensregulierung durch die Beklagte verschwieg der Kläger die vorangegangenen Erpressungsversuche. Unter ausdrücklichem Hinweis auf den Einbruch, ferner begleitet von weiteren Drohungen gegen den Kläger und seine Familie wiederholte der unbekannte Anrufer kurz darauf sein Zahlungsverlangen mehrfach. Am 21. April 2007 wurde das Auto des Klägers erheblich beschädigt, schließlich in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2007 erneut die Gaststätte von Einbrechern heimgesucht. Sie verwüsteten – vermutlich mit einer Axt – wesentliche Teile der Inneneinrichtung und versprühten eine große Menge schwarzer Lackfarbe. Entwendet wurden nach der Behauptung des Klägers Bargeld und eine Musikanlage. Der Kläger beziffert diesen neuerlichen Schaden auf insgesamt knapp 150.000 €.

Nachdem er bei der neuen Schadensmeldung Mitarbeitern der Beklagten erstmals auch die vorangegangenen Erpressungsversuche geschildert hatte, kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag und lehnte außerdem die beantragte Versicherungsleistung ab, weil ihr die für das versicherte Lokal eingetretene Gefahrerhöhung nicht rechtzeitig angezeigt worden sei.

Die Vorinstanzen haben die Klage auf Versicherungsleistungen abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, die Beklagte sei weder zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt gewesen noch leistungsfrei; denn wenn der Sachversicherer Schutz gegen vorsätzliche Vandalismusschäden verspreche, stelle es keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung für die versicherte Sache dar, dass ein Täter einen solchen Schädigungsvorsatz fasse und diesen – wie im Fall der Schutzgelderpressung – auch kundgebe. Im Übrigen werde er als Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, wenn er im Falle einer Schutzgelderpressung von der Versichertengemeinschaft allein gelassen und mithin der kriminellen Drohung schutzlos ausgeliefert werde.

Die Entscheidung ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in dessen früherer, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (a. F.) zu treffen.

§ 27 VVG a. F.: [Ungewollte Gefahrerhöhung]

(1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrags eine Erhöhung der Gefahr unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 finden Anwendung.

(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.

§ 28 VVG a. F.: [Leistungsfreiheit]

(1) Wird die in § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.

(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

§ 29 VVG a. F.: [Unerhebliche Gefahrerhöhung]

Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Gefahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.

Verkündungstermin: 16. Juni 2010

(Verhandlungstermin: 17. März 2010)

VIII ZR 246/08

LG Oldenburg - Urteil vom 22. November 2007 – 9 O 403/06

OLG Oldenburg - Urteil vom 5. September 2008 – 12 U 49/07

(veröffentlicht in RdE 2009, 25)

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Die Kläger werden als Endverbraucher von einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen zum "Sondertarif I" (ab 1. April 2007 "E. Erdgas classic") leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. Das beklagte Unternehmen verwendete Auftragsformulare für die Herstellung von neuen Gasanschlüssen, in denen es auszugsweise heißt:

"Es wird die Versorgung mit Erdgas zum Sondertarif der E. [= Beklagte] beantragt.

Der Auftrag erfolgt aufgrund der "Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäts- und Gasversorgung von Tarifkunden"(AVBEltV/AVBGasV) vom 21. Juli 1979 einschließlich der "Ergänzenden Bestimmungen der EWE Aktiengesellschaft" in jeweils gültiger Fassung".

Seit 1. April 2007 verwendet die Beklagte "Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie … außerhalb der Grundversorgung". Diese lauten auszugsweise wie folgt:

"1. Vertragsgrundlage für die Energielieferung

Die Lieferung von Erdgas erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV vom 26.10.2006 (BGBl. I S. 2396)), …, sofern in diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen…" sowie in den Ergänzenden Bedingungen der E. AG [= Beklagte] nichts anderes geregelt ist.

3. Vertragslaufzeit und Kündigung

Der Erdgaslieferungsvertrag hat eine Laufzeit von sechs Monaten gerechnet ab Lieferungsbeginn. Er verlängert sich automatisch jeweils um einen Monat, wenn er nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Ablaufs.

Die Möglichkeit zur Kündigung anlässlich von Preisanpassungen bzw. im Falle eines Umzugs gemäß … GasGVV bleibt unberührt.

4. Preisänderung

Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der E. AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam.

Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen."

Das beklagte Unternehmen erhöhte seit dem 1. September 2004 in mehreren Schritten einseitig die Arbeitspreise für das von ihr gelieferte Erdgas. Die klagenden Kunden haben die Feststellung begehrt, dass die zwischen ihnen und der Beklagten jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge über den 31. August 2004 hinaus zu einem nicht höheren als dem bis dahin von der Beklagten geltend gemachten Arbeitspreis im Sondertarif I bis zur nächsten auf die mündliche Verhandlung folgenden Preisänderung fortbestehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass die zwischen den Berufungsklägern und der Beklagten jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge zu einem nicht höheren als dem bis zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Beklagten geltend gemachten Arbeitspreis im Sondertarif I fortbestehen. Der genaue Zeitpunkt weicht hinsichtlich der einzelnen Kläger voneinander ab.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen seien, selbst wenn man eine wirksame vertragliche Einbeziehung der AVBGasV und der GasGVV in die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse voraussetzte, unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstießen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Den Klägern stünden die geltend gemachten Ansprüche aber nicht zu, soweit sie die einseitigen Preiserhöhungen der Beklagten und die darauf basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hätten, indem sie weiterhin Gas bezogen und die nachfolgenden Rechnungen bezahlt hätten. Hierdurch sei der einseitig erhöhte Preis zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Preis geworden. Deswegen obsiegten insgesamt neun Kläger in vollem Umfang. Hinsichtlich der übrigen Berufungskläger gelte die Preiserhöhung zum 1. September 2004, teilweise auch noch spätere Preiserhöhungen, mangels rechtzeitiger Beanstandung als vereinbart, so dass deren Klage insoweit abzuweisen sei.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen (klageabweisenden) Urteils. Von den ursprünglich 66 Klägern verfolgen 46 ihre Klageanträge in vollem Umfang weiter.

Verkündungstermin: 16. Juni 2010

(Verhandlungstermin: 17. März 2010)

VIII ZR 327/07

AG Oldenburg - Urteil vom 16. November 2006 - E1 C 1078/06

LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 770/06

und

VIII ZR 6/08

AG Oldenburg - Urteil vom 19. Dezember 2005 – E7 C 7289/05

LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 59/06

(veröffentlicht in RdE 2008, 63)

In den beiden Verfahren mit weitgehend gleich gelagertem Sachverhalt streiten die Parteien um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Die Kläger wurden als Endverbraucher von einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen zum Sondertarif S I leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. In diesem Tarif erhöhte das beklagte Versorgungsunternehmen den Arbeitspreis zum 1. September 2004 von 3,00 Cent/kWh auf 3,40 Cent/kWh, zum 1. August 2005 auf 3,88 Cent/kWh und zum 1. Februar 2006 auf 4,26 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer).

Die Kläger haben beantragt festzustellen, dass die genannten Tariferhöhungen (im Verfahren VIII ZR 6/08 nur die Erhöhung vom 1. September 2004) ihnen gegenüber unwirksam sind. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichteten Berufungen der Kläger zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die von der Beklagten festgesetzten Gaspreise unterlägen in Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB hätten die Parteien der Beklagten zwar nicht ausdrücklich eingeräumt, gleichwohl ergebe sich dieses aus der Preisanpassungsregelung des § 4 AVBGasV, die auf das Lieferverhältnis der Parteien Anwendung finde. Zwar handele es sich bei den Klägern nicht um allgemeine Tarifkunden, denn sie hätten mit der Beklagten den Sondertarif S I abgeschlossen. Die Kläger würden aber im Rahmen dieses Tarifs auf der Grundlage der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht versorgt. Die nur formale Bezeichnung als Sondertarif S I könne nicht zu einer abweichenden rechtlichen Einordnung führen. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 315 Abs. 3 BGB sei anerkannt, dass jedenfalls die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden im Grundsatz der Billigkeit entspreche. Vorliegend habe die Beklagte die Bezugskostensteigerungen, die den umstrittenen Preiserhöhungen zu Grunde lagen, nachgewiesen.

Mit ihren vom Landgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV; gültig bis 7. November 2006)

§ 1 Gegenstand der Verordnung

(1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.

§ 4 Art der Versorgung

(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

Beratungstermin: 21. Juni 2010

II ZR 246/08

LG München I – 14 HKO 1877/07 – Entscheidung vom 14. September 2007

OLG München – 7 U 4972/07 – Entscheidung vom 15. Oktober 2008

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Taurus Holding GmbH & Co. KG. Dabei handelt es sich um die Holdinggesellschaft der Kirch-Gruppe (Kirch Pay TV; Kirch Media, Kirch Beteiligung). Komplementärin der Schuldnerin war die Kirch Vermögensverwaltungs GmbH, die neben Dr. Leo Kirch als Beklagtem zu 1 von den weiteren fünf Beklagten als Geschäftsführern geleitet wurde.

Das Insolvenzverfahren ist am 13.9.2002 eröffnet worden.

Am 4.2.2002 hatte der damalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank Breuer dem Fernsehsender Bloomberg TV ein Interview gegeben, in welchem er dem Kirch-Konzern die Kreditwürdigkeit absprach (vgl. dazu auch KIRCH/DEUTSCHE BANK – II ZR 185/07, BGHZ 180, 9).

Der Kläger verlangt die Erstattung von Zahlungen, die die Beklagten als Geschäftsführer nach Insolvenzreife veranlasst haben sollen. Der Klage liegen insgesamt über 750 Einzelzahlungen zwischen etwa 15 € und 2,5 Mio. € im Zeitraum 5.2.2002 bis 11.6.2002 zugrunde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Infolge eines irreführenden Hinweises habe das LG den Kläger mit dem Urteil überrascht.

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat wird über die von allen Beklagten erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden, mit der sie die endgültige Klageabweisung anstreben, am 21. Juni 2010 beraten.

Beratungstermin: 21. Juni 2010

II ZR 166/09

LG Stuttgart – 34 O 65/08 KfH – Entscheidung vom 5. November 2008

OLG Stuttgart – 20 U 8/08 – Entscheidung vom 1. Juli 2009

Die klagenden Aktionäre wenden sich gegen die im Mai 2008 auf der Hauptversammlung der beklagten HUGO BOSS AG gefassten Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Entlastung des Aufsichtsrats und gegen den festgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007.

Beide Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, die sie auf Folgendes stützen:

Die Satzung der Beklagten sieht vor, dass Aufsichtsratsmitglieder Amtsniederlegungen dem Vorstand gegenüber zu erklären haben. Die Kläger meinen u. a., dass die Amtsniederlegung der Aufsichtsratsmitglieder an den Aufsichtsratsvorsitzenden falsch adressiert und daher unwirksam gewesen sei, auch wenn sie tatsächlich in die Hände des Vorstands gelangt sei. Die Senatsrechtsprechung, nach der nur festgestellte Bilanzen zu unterzeichnen sind, sei wegen der geänderten Publizitätsvorschriften überholt. Ob der Abschlussprüfer den Prüfbericht zum Jahresabschluss dem Aufsichtsrat unmittelbar oder über den Vorstand zuleiten dürfe und ob er wenigstens seinen Bericht unterzeichnet haben müsse, bedürfe ebenso höchstrichterlicher Klärung wie die Frage, ob der Abschlussprüfer seinen Bestätigungsvermerk gesondert unterzeichnen müsse oder als Bestandteil des Prüfberichts unterzeichnen könne.

Über die Zulassung der Revision wird der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat am 21. Juni 2010 beraten.

Verkündungstermin: 23. Juni 2010

(Verhandlungstermin: 28. April 2010)

VIII ZR 256/09

AG Mannheim - Urteil vom 7. November 2007 – 17 C 460/06

LG Mannheim - Urteil vom 24. September 2008 – 4 S 189/07

Die Klägerin mietete vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung in Mannheim zu einer monatlichen Miete von rund 530 € (einschließlich Betriebskostenvorauszahlung). Der schriftliche Mietvertrag enthält keine Angaben zur Größe der Wohnung. Die Wohnung war von einer Immobilienmaklerin mit folgender Annonce in der Zeitung angeboten worden:

"MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK".

Vor Abschluss des Mietvertrages übersandte der Beklagte der Klägerin eine Wohnflächenberechnung, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ausgewiesen wird. Die Klägerin hat mit der Begründung, die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25 Quadratmetern die Rückzahlung überzahlter Miete für die Monate August 2001 bis November 2006 in Höhe von rund 9.900 € geltend gemacht. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, die Wohnfläche betrage 53,25 Quadratmeter und dem Beklagten stehe derzeit eine Bruttomiete von 6,96 € pro Quadratmeter zu.

Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 7.200 € stattgegeben und festgestellt, dass dem Vermieter derzeit eine Bruttomiete von 6,96 € pro Quadratmeter zustehe. Das Landgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Parteien hätten eine bestimmte Wohnflächengröße nicht vereinbart, der Vermieter habe eine solche auch nicht zugesichert. Schweige der schriftliche Mietvertrag über Umstände, die eine der Parteien für bedeutsam gehalten habe, dann sei dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich der Vermieter hinsichtlich dieses Umstandes gerade nicht habe binden wollen und dass die andere Partei auf die Aufnahme in den Mietvertrag letztlich keinen Wert gelegt habe, so dass eine vertragliche Bindung ausscheide. Die Angaben in Anzeigen oder Angaben vor Abschluss des (schriftlichen) Mietvertrages dienten in aller Regel nur dazu, die Mietsache zu beschreiben. Aus ihnen folgten nicht ohne weiteres mietvertraglich relevante Umstände.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Mieterin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Verhandlungstermin: 24. Juni 2010

VII ZR 176/09

LG München II - 11 O 6481/08 - Urteil vom 20. April 2009

OLG München - 28 U 3123/09 - Urteil vom 29. September 2009

Der Beklagte errichtete im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus. Es waren Mängel vorhanden, die der Beklagte trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigte. Für die Beseitigung der Mängel sind Aufwendungen in Höhe von 9.405,- € netto erforderlich. Neben diesem Betrag haben die Kläger von dem Beklagten die hierauf entfallende Umsatzsteuer von 19 % verlangt.

Land- und Oberlandesgericht haben dieses Begehren für gerechtfertigt erachtet. Es spiele keine Rolle, dass bisher keine Mängelbeseitigung stattgefunden habe. Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB* sei für Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar. Ein werkvertraglicher Mängelbeseitigungsanspruch sei kein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung einer Sache. Er bestehe vielmehr wegen deren mangelhaften Herstellung. Entscheidend sei, dass es sich bei dem vorliegenden werkvertraglichen Anspruch auf Schadensersatz nicht um den Ausgleich eines Integritätsschadens wegen Beschädigung einer Sache handele, sondern um den Ausgleich eines Vermögensschadens aufgrund der Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung. Dieser Anspruch sei auf einen Geldanspruch gerichtet und die Umsatzsteuer gehöre dabei zu den erforderlichen Kosten, die der Geschädigte für die Schadensbeseitigung aufwenden müsse.

Mit der vom Berufungsgericht wegen einer abweichenden Entscheidung eines anderen Senats des OLG München und wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte weiter gegen seine Ersatzpflicht in Höhe der Umsatzsteuer.

Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat wird erstmals die für eine Vielzahl von Fällen bedeutsame Frage entscheiden müssen, ob die zum 1. August 2002 eingeführte Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB* auch für werkvertragliche Schadensersatzansprüche gilt.

*§ 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Verkündungstermin: 29. Juni 2010
(Verhandlungstermin: 2. Februar 2010)

KZR 24/08 und KZR 31/08

OLG Düsseldorf - Urteil vom 13. März 2008 – VI-U (Kart) 34/06 WuW DE R 2427 – SIM-Karte) OLG Düsseldorf - Urteil vom 13. März 2008 – VI-U (Kart) 29/06

Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways

Am 2. Februar 2010 verhandelte der Bundesgerichtshof über die Frage, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen der Mobilfunkbetreiber E-Plus verpflichtet ist, die Nutzung seiner SIM-Karten in gewerblich genutzten GSM-Gateways zu gestatten.

Bei einem GSM-Gateway handelt es sich um einen Computer, der dazu verwendet werden kann, Telefonanrufe aus dem Festnetz entgegenzunehmen und – unter Verwendung einer entsprechenden SIM-Karte – in das Mobilfunknetz des angerufenen Teilnehmers weiterzuleiten. Bei dieser Art der Anrufweiterschaltung wird die herkömmliche Einspeisung des Festnetzanrufs in das Mobilfunknetz an einem festen Übergabepunkt (Interconnection-Punkt) entbehrlich. Dadurch können Verbindungen in Mobilfunknetze günstiger angeboten werden, weil es sich bei den von dem Gateway weitergeleiteten Anrufen dem Anschein nach um interne Mobilfunknetzgespräche handelt.

In dem Verfahren KZR 31/08 nimmt E-Plus die beklagten Gateway-Betreiber unter Berufung auf instanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. KG, Urt. v. 15.1.2004 – 2 U 28/03, WuW/E DE-R 1274; OLG München, Urt. v. 22.4.2004 – U (K) 1582/04, WuW/E DE-R 1270; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.5.2005 – VI-U (Kart) 7/05, WuW/E DE-R 1577) auf Unterlassung der Nutzung ihrer SIM-Karten in GSM-Gateways und auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten möchten mit ihrer Widerklage erreichen, dass E-Plus eine entsprechende Verwendungsbeschränkung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgibt und den SIM-Karten-Einsatz in GSM-Gateways erlaubt.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten teilweise Recht gegeben. E-Plus dürfe sich nicht generell weigern, den Einsatz von SIM-Karten in GSM-Gateways zuzulassen. Andernfalls missbrauche sie unter Verstoß gegen Art. 82 EG (jetzt: Art. 102 EG-Vertrag von Lissabon) ihre marktbeherrschende Stellung auf dem maßgeblichen Markt. Jedoch sei E-Plus nicht verpflichtet, die Karten zu Endkunden-Konditionen zur Verfügung zu stellen. Sie dürfe hierfür ein angemessenes Entgelt verlangen und besondere Nutzungsbedingungen vereinbaren, um einer möglichen Überlastung einzelner Funkzellen und sonstigen Qualitäts- und Sicherheitsbedenken zu begegnen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte E-Plus weiterhin ein generelles Verbot der Verwendung ihrer SIM-Karten in GSM-Gateways durchsetzen. Die Beklagten verfolgen ihr Begehren weiter, SIM-Karten zu normalen Endkunden-Bedingungen in GSM-Gateways nutzen zu dürfen.

In dem Verfahren KZR 24/08 stellen sich im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen.

Verhandlungstermin: 29. Juni 2010

XI ZR 104/08

LG Lübeck - Urteil vom 24. Februar 2006 - 5 O 128/05

OLG Schleswig - Urteil vom 13. März 2008 - 5 U 57/06

Die Klägerin nimmt die Beklagten, eine Bausparkasse und eine Bank, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung in Anspruch.

Von Vermittlern geworben, erwarb die Klägerin im Jahr 1996 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm sie bei der beklagten Bank ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 178.000 DM auf, das durch zwei mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden sollte. Im Zusammenhang mit dem Erwerb erteilte die Klägerin einen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag". Dieser sollte durch die "in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen" ausgeführt werden. Die nachfolgende Auflistung des Gesamtaufwandes bezifferte unter Nummer 1 den "Kaufpreis" auf 147.511 DM und unter den Nummern 4 und 5 die an die Objekt- bzw. Finanzvermittlerin zu zahlenden Provisionen auf 3.560 DM bzw. 5.089 DM.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten unter anderem die Rückzahlung geleisteter Zinsen sowie die Feststellung, dass aus den Darlehensverträgen keine Zahlungsansprüche bestehen und dass ihr die Beklagten den gesamten Schaden zu ersetzen haben. Sie stützt sich dabei insbesondere auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Die beklagte Bausparkasse begehrt widerklagend die Feststellung, dass der zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossene Darlehensvertrag wirksam fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsbegehren - unter Abzug der von der Klägerin erlangten Mietpoolausschüttungen und Steuervorteile - in Höhe von 11.616, 64 € nebst Zinsen teilweise, den Feststellungsanträgen vollumfänglich stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung von Aufklärungspflichten gegen die Beklagten zustehe, da sie durch die Vermittler arglistig über die Höhe der Vermittlungsprovisionen getäuscht worden sei. Das Berufungsgericht hat dabei - abweichend von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte - angenommen, die enumerative Auflistung der Nebenkosten im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag erwecke den - unzutreffenden - Eindruck, alle im Zusammenhang mit dem Erwerb des Objekts anfallenden Vermittlungsgebühren aufzudecken. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe jedoch fest, dass der Vertrieb mindestens 15 % der Kaufpreissumme als Provisionen erhalten habe, wohingegen nach dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag nur Provisionen in Höhe von 5,86 % der Kaufpreissumme auf diesen entfallen sollten. Es sei davon auszugehen, dass den Beklagten, die mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hätten, diese arglistige Täuschung bekannt gewesen sei.

Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Senat wird voraussichtlich dazu Stellung zu nehmen haben, ob der - in einer Vielzahl von Fällen inhaltsgleich verwendete - Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag einen unzutreffenden Eindruck über die Höhe der anfallenden Innenprovisionen erweckt.

Verhandlungstermin: 6. Juli 2010

5 StR 386/09

Landgericht Berlin – (512) 1 Kap Js 1424/06 KLs (26/08) – Urteil vom 14. Mai 2009

Strafrechtliche Beurteilung der Präimplantationsdiagnostik (PID)

Mit Urteil vom 14. Mai 2009 hat das Landgericht Berlin einen 47 Jahre alten Berliner Gynäkologen vom Vorwurf der Verletzung des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) aus rechtlichen Gründen freigesprochen.

Dem Angeklagten war von der Staatsanwaltschaft Berlin zur Last gelegt worden, als behandelnder Frauenarzt in den Jahren 2005 und 2006 bei drei Paaren mit einer Veranlagung zu schweren Erbkrankheiten die sogenannte Präimplantations-diagnostik (PID) durchgeführt und dadurch gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 ESchG verstoßen zu haben.

Der Angeklagte hatte in Abstimmung mit seinen Patientinnen Eizellen außerhalb des Körpers befruchtet, den befruchteten Embryonen Zellen entnommen und diese auf gravierende anlagebedingte Chromosomanomalien untersucht. Ein Teil der entnommenen Zellen wies schwere genetische Defekte auf. Die Patientinnen entschieden sich nach Aufklärung dafür, nur die nicht mit Gendefekten behafteten Eizellen übertragen zu lassen. Entsprechend verfuhr der Angeklagte. Die anderen Embryonen wurden nicht übertragen und starben ab.

Seine Vorgehensweise hatte der Angeklagte im Januar 2006 selbst bei der Staatsanwaltschaft Berlin angezeigt. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft im Januar 2006 wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums des Angeklagten eingestellt. Nachdem der Angeklagte im Mai 2006 ein weiteres Mal eine PID durchgeführt hatte, wurde das Verfahren wieder aufgenommen und schließlich zur Anklage gebracht.

Das Landgericht ist zu der Ansicht gelangt, dass das Handeln des Angeklagten nicht strafbar sei. Eine Strafbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG setze voraus, dass Eizellen zu einem anderen Zweck als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft entnommen würden. Der Angeklagte habe jedoch gerade in der Absicht gehandelt, seinen Patientinnen zu einer Schwangerschaft zu verhelfen. Der Vorbehalt, dass der anlagebedingte Gendefekt beim Embryo nicht nachzuweisen sei, ändere daran nichts. Auch habe der Angeklagte nicht in strafbarer Weise einen Embryo im Sinne des § 2 Abs. 1 ESchG "verwendet".

Gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Berlin hat die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verurteilu";s



Eingestellt am 26.05.2010
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