Amtsgericht Augsburg: Parkplatzverfahren

Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2010 Az. 23 C 4554/09

Die Klägerin verlangte von dem Betreiber einer Parkraumüberwachung und einem seiner Mitarbeiter die Rückzahlung von 100,- €.
Sie behauptete, ihr Geschäftsführer sei mit seiner Ehefrau als Beifahrerin auf den überwachten Parkplatz in der Nähe der City-Galerie eingefahren. Er habe den anwesenden Mitarbeiter des Parküberwachungsunternehmens gefragt, ob er hier kurz halten könne. Dies sei bejaht worden. Nachdem der Geschäftsführer der Klägerin ausgestiegen sei, sei die Parkkralle angebracht worden. Es sei der noch im Auto sitzenden Ehefrau des Geschäftsführers nicht erlaubt worden, das Fahrzeug wegzufahren. Erst nach Zahlung der geforderten 100,- € sei die Parkkralle sehr zögerlich nach weiteren 15 Minuten entfernt worden.
Da der Inhalt der vor Ort geführten Gespräche zwischen den Parteien streitig war, wurde eine Beweisaufnahme durchgeführt. Die Zeugin bestätigte die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe.
Die Beklagten, die im Hauptverhandlungstermin nicht erschienen waren, wurden durch Versäumnisurteil zur Zahlung verurteilt. Innerhalb der 2-wöchigen Einspruchsfrist wurde nur vom Mitarbeiter des Betreibers der Parkraumüberwachung Einspruch eingelegt. Gegen diesen geht das Verfahren daher weiter.

Quelle:
AG Augsburg Presseimtteilung 2/10
vom 22.03.2010



Eingestellt am 23.04.2010
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